Rechtliche Informationen:

Wenn Sie Opfer von Gewalt durch den Partner geworden sind, finden sie Schutz und Unterstützung in einem Frauenhaus.

Aber auch das Gesetz bietet verschiedene Schutzmöglichkeiten:

Das Gewaltschutzgesetz

Seit dem 01.01.2002 ist das Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten und bietet Opfern von häuslicher Gewalt die gesetzliche Möglichkeit, Schutzmaßnahmen gegen Nachstellung zu erhalten.

Gewalttaten gemäß des §1 Gewaltschutzgesetz sind:

  • Körperverletzungen
  • Freiheitsentziehende Taten
  • Drohungen
  • Nachstellungen und nicht hinnehmbare Belästigungen


Auch Opfer von häuslicher Gewalt haben Anspruch darauf Schutzanordnungen bei Gericht zu beantragen.
Danach kann dem Täter zum Beispiel untersagt werden:

  • die Wohnung des Opfers zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten,
  • Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (wie Arbeitsplatz, Kindergarten oder Schule, Freizeiteinrichtungen oder Wohnsitz der Eltern oder Freunde),

Gewalt ist keine Privatsache!Kontakt jeglicher Art (über Telefon, Brief, SMS oder E-Mail) zum Opfer aufzunehmen.

Gewalt ist keine Privatsache!

§ 2 des Gewaltschutzgesetzes

besagt, dass Opfer von häuslicher Gewalt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen können. Dabei wird nicht in das Miet- oder Eigentumsverhältnis eingegriffen, sondern es wird nur bestimmt, wer die Wohnung nutzen darf. Die Zuweisung der Wohnung ist befristet. Die Dauer der Wohnungsüberlassung hängt davon ab, wem die Wohnung gehört (Eigentum) bzw. wer die Wohnung gemietet hat.

Opfer, die von häuslicher Gewalt bedroht oder betroffen sind, können selbst oder über eine/n Anwältin/Anwalt bei Gericht Schutzanordnungen beantragen. Diese Schutzanordnungen sind zunächst befristet. Eine Verlängerung ist auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht möglich. Verstößt ein Täter gegen die Anordnungen, macht er sich strafbar. Das Gesetz sieht in diesem Falle eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

§ 34 a Polizeigesetz NRW

§ 34 a Polizeigesetz NRW ist die Ermächtigungsgrundlage, um vor Ort durch die Polizei die Wohnungsverweisung vorzunehmen. Die Wohnungsverweisung kann zunächst durch die Polizei bis zu 10 Tagen ausgesprochen werden.

Das Opfer soll dadurch die Möglichkeit haben, über das Gericht die Schutzanordnungen des Gewaltschutzgesetzes beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

Opfer von häuslicher Gewalt haben im Rhein- Kreis Neuss die Möglichkeit schnell und unkompliziert Hilfe und Unterstützung zu bekommen, wenn das Opfer der Polizei eine Datenfreigabe erteilt, werden die Kontaktdaten an die Interventionsstelle der Frauenberatungsstelle vermittelt. Die Mitarbeiterin der Interventionsstelle setzt sich dann zeitnah mit dem Opfer in Verbindung.

Wohnungsverweiseung - der Täter muss gehen